Abfindungsrechner – Fünftelregelung

Der Abfindungsrechner berechnet die Steuer auf Ihre Abfindung mit und ohne Fünftelregelung (§ 34 EStG). Sehen Sie genau, wie viel Steuer Sie durch die ermäßigte Besteuerung sparen und was netto von der Abfindung übrig bleibt. Die Fünftelregelung verteilt die Steuerbelastung fiktiv auf fünf Jahre und senkt so den Progressionseffekt.

Ergebnisse

Steuer ohne Fünftelregelung
Steuer mit Fünftelregelung
Steuerersparnis
Netto-Abfindung
Effektiver Steuersatz auf Abfindung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) senkt die Steuerlast auf Abfindungen durch eine fiktive Verteilung auf 5 Jahre.
  • Die Ersparnis ist umso größer, je niedriger das reguläre Einkommen und je höher die Abfindung ist.
  • Abfindungen sind sozialversicherungsfrei – es fallen keine Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung an.
  • Eine Abfindung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (bis zu 12 Wochen).
  • Als Faustregel gilt: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

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Formel und Berechnung

Steuer (normal) = ESt(Gehalt + Abfindung) − ESt(Gehalt) Steuer (Fünftel) = 5 × [ESt(Gehalt + Abfindung/5) − ESt(Gehalt)] Ersparnis = Steuer (normal) − Steuer (Fünftel)
Bei der Fünftelregelung wird nur ein Fünftel der Abfindung zum regulären Einkommen addiert. Die darauf entfallende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Durch die progressive Besteuerung fällt der durchschnittliche Steuersatz niedriger aus, da die Stufensprünge im Tarif nur für ein Fünftel der Abfindung wirken.

Rechenbeispiel

Beispiel: 50.000 € Jahresgehalt, 30.000 € Abfindung, Steuerklasse I. Normal: ca. 8.400 € Steuer auf die Abfindung. Mit Fünftelregelung: ca. 6.300 €. Ersparnis: ca. 2.100 €. Netto-Abfindung: ca. 23.700 €.

Wann greift die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung gilt für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen, Entschädigungen oder Nachzahlungen, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Voraussetzung: Die Abfindung muss komplett in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden – bei Teilzahlungen über mehrere Jahre entfällt die Begünstigung.

Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewendet. Sie muss über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das bedeutet: Auf der Gehaltsabrechnung erscheint zunächst die volle Steuer, die Erstattung erfolgt mit dem Steuerbescheid.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung führt nicht automatisch zur Anrechnung auf das Arbeitslosengeld. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von 12 Wochen auslösen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Während der Sperrzeit wird kein ALG I gezahlt.

Tipp: Lassen Sie sich betriebsbedingt kündigen statt einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die Abfindung können Sie im Kündigungsschutzprozess (§ 1a KSchG) erhalten – ohne Sperrzeit. Auch ein arbeitsgerichtlicher Vergleich vermeidet die Sperrzeit in der Regel.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Statt die gesamte Abfindung in einem Jahr zu versteuern, wird rechnerisch nur ein Fünftel besteuert, und die darauf entfallende Steuer wird mit fünf multipliziert. Durch die progressive Besteuerung fällt der Steuersatz niedriger aus, als wenn die volle Summe auf einmal besteuert würde.


Wie viel Abfindung steht mir zu?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur bei betriebsbedingter Kündigung mit Angebot (§ 1a KSchG): 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis sind Abfindungen in Aufhebungsverträgen und Vergleichen verhandelbar. Als Faustregel gilt 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, bei älteren Arbeitnehmern oder langer Betriebszugehörigkeit teils mehr.


Muss auf die Abfindung Sozialversicherung gezahlt werden?

Nein, echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung an. Allerdings unterliegt die Abfindung voll der Einkommensteuer. Eine Abfindung kann zudem zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen, wenn der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmt.

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